Nach § 24 Abs. 2 WEG kann auch eine Minderheit der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Eigentümerversammlung verlangen, wenn ein Viertel aller Mitglieder (nach Köpfen gerechnet) dies beantragt. Teilweise umstritten ist es aber in der Rechtsprechung, ob die Eigentümer auch die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte (TOPs) vom Verwalter verlangen können.

Das OLG Frankfurt a. M. hat nun festgestellt, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung verlangen könne, solange die Behandlung dieser Themen “ordnungsmäßiger Verwaltung” entspreche. Notfalls besteht sogar die Möglichkeit, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (§ 43 Nr. 3 WEG). Falls sich der Verwalter pflichtwidrig weigere, einen bestimmten Tagesordnungspunkt aufzunehmen, bestehe zudem die Möglichkeit, dass der Verwaltungsbeiratsvorsitzende in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 3 WEG die Tagesordnung gestalten könne. Pflichtwidrig sei eine Weigerung immer dann, wenn für die Aufnahme eines bestimmten TOPs sachliche Gründe vorliegen.

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer stärker geschützt. Dem WEG-Verwalter wird so die Möglichkeit genommen, ihm unliebsame Themen von der Versammlung fernzuhalten. Gerade in Fällen, in denen ein teilender Bauträger sich zugleich als Verwalter eingesetzt hat, bestehen nicht selten Tendenzen seitens der Hausverwaltung, etwaige Mängelbeseitigungsansprüche nicht zum Gegenstand einer Beschlussfassung durch die WEG-Versammlung zu machen. Gleiches gilt natürlich auch, wenn ein seitens der Eigentümer die Abwahl des Verwalters auf die Tagesordnung gesetzt werden soll.

Der Verwalter wird auf der anderen Seite aber auch gegen “querulatorische” Eigentümer geschützt, da der Maßstab der “ordnungsmäßen Verwaltung” einzuhalten ist. Damit muss der Verwalter durchaus nicht jeden x-beliebigen TOP aufnehmen.

Quelle: http://www.haus-und-grund-bonn.de