Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil dargelegt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Mitglieder nicht grundlos unterschiedlich behandeln darf

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 30. November 2012 dargelegt, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ihre Mitglieder nicht grundlos unterschiedlich behandeln darf (Az. V ZR 234/11). In der Entscheidung stritten die WEG und eines ihrer Mitglieder (der Kläger) um die Kündigung eines Parkplatz-Mietvertrags. Der Parkplatz gehörte zum Gemeinschaftsgeigentum und war an den Kläger vermietet, der ihn untervermietete. Die Weitervermietung passte der WEG nach drei Jahren nicht mehr.
Unabhängig davon, dass die Frage, ob der Verwalter überhaupt ordnungsgemäß zur Kündigung bevollmächtigt war, ungelöst blieb, verwies der BGH auf die Revision des Klägers die Angelegenheit zurück an das Berufungsgericht. Der Grund: Ein weiteres WEG-Mitglied hatte einen von der WEG gemieteten Stellplatz untervermietet – an den Verwalter. Diese Mietverhältnisse waren aber nicht beantstanded worden. Nun muss die Vorinstanz prüfen, ob es einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung gibt. Falls nicht, scheitern die Beschlüsse der WEG in dieser Sache am “insbesondere bei Mehrheitsbeschlüssen zum Tragen kommenden Gleichbehandlungsgrundsatz”, so der BGH.