<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Uncategorized Archives - Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</title>
	<atom:link href="https://www.b-u-d.de/category/uncategorized/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.b-u-d.de/category/uncategorized/</link>
	<description>Qualifizierte Hausverwaltung aus Wuppertal</description>
	<lastBuildDate>Sat, 25 Nov 2023 09:50:56 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2017/08/cropped-logo-variante2-1-32x32.jpg</url>
	<title>Uncategorized Archives - Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</title>
	<link>https://www.b-u-d.de/category/uncategorized/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Stand 08.09.2023</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/</link>
					<comments>https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2023 09:46:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.b-u-d.de/?p=6610</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. informiert über die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden: Allgemeine Änderungen ab 2024: Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anforderungen für Heizungssysteme. Jede neu installierte Heizung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Dies gilt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/">Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Stand 08.09.2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-image-element" style="--awb-caption-title-font-family:var(--h2_typography-font-family);--awb-caption-title-font-weight:var(--h2_typography-font-weight);--awb-caption-title-font-style:var(--h2_typography-font-style);--awb-caption-title-size:var(--h2_typography-font-size);--awb-caption-title-transform:var(--h2_typography-text-transform);--awb-caption-title-line-height:var(--h2_typography-line-height);--awb-caption-title-letter-spacing:var(--h2_typography-letter-spacing);"><span class=" fusion-imageframe imageframe-none imageframe-1 hover-type-none"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1792" height="1024" alt="Das Beitragsbild, das die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Deutschland konzeptionell darstellt, ist nun erstellt. Es zeigt eine moderne Stadtlandschaft mit verschiedenen Gebäuden, von denen einige mit Solarpaneelen und Windturbinen ausgestattet sind, um erneuerbare Energien zu symbolisieren. Im Vordergrund diskutiert eine diverse Gruppe von Menschen (Männer und Frauen verschiedener Herkunft) über Pläne und Baupläne, was auf eine Zusammenarbeit in der Stadtplanung und den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen hinweist. Das Bild vermittelt ein Gefühl von Innovation, Nachhaltigkeit und gemeinschaftlichem Engagement im Übergang zu erneuerbaren Energiequellen." title="IMG_1768" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768.webp" class="img-responsive wp-image-6612" srcset="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-200x114.webp 200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-400x229.webp 400w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-600x343.webp 600w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-800x457.webp 800w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-1200x686.webp 1200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768.webp 1792w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, (max-width: 640px) 100vw, 1200px" /></span></div><div class="fusion-text fusion-text-1"><p><strong>Der BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. informiert über die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden:</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Änderungen ab 2024:</strong><br />
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anforderungen für Heizungssysteme. Jede neu installierte Heizung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für <strong>bestehende Gebäude, wobei für letztere längere Übergangsfristen eingeräumt</strong> werden, um die Investitionsentscheidungen an die örtliche Wärmeplanung anzupassen.</p>
<p><strong>Anforderungen in Abhängigkeit von der Stadtgröße:</strong><br />
Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einsatz von Heizungen, die zu 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen, ab dem <strong>30. Juni 2026</strong> Pflicht.<br />
In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern tritt diese Regelung erst ab dem <strong>30. Juni 2028</strong> in Kraft.<br />
Die Kommunen sind verpflichtet, bis zu diesen Stichtagen eine Wärmeplanung vorzulegen, um geeignete Energieträger für neue Heizungen zu identifizieren.</p>
<p><strong>Übergangsregelungen und Ausnahmen:</strong><br />
Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden.<br />
Bei irreparablen Schäden an Erdgas- oder Ölheizungen sind pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen. In bestimmten Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien befreit werden.</p>
<p><strong>Pflichten für Wohnungseigentümergemeinschaften:</strong><br />
Bis Ende 2024 müssen Informationen zur Entscheidungsfindung über zukünftige Wärmeversorgung eingeholt werden. Der Zustand von im Sondereigentum befindlichen Heizungsanlagen (Gasetagenheizungen) muss überprüft und dokumentiert werden. Der Verwalter ist verpflichtet, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sobald dort der Austausch von Heizungen ansteht, um ein entsprechendes Umsetzungskonzept zu beschließen.</p>
<p><strong>Unklarheiten und offene Fragen:</strong><br />
Es bestehen technische und rechtliche Unklarheiten, beispielsweise bezüglich der Behandlung von Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern, Umbaufristen, Fördermöglichkeiten und Anpassungen bei neuen effizienten Brennwertkesseln.</p>
<p><strong>Förderungen und zukünftige Entwicklungen:</strong><br />
Über die genaue Höhe der Förderung für die Modernisierung von Heizungen ist noch nicht final entschieden. Geplant ist eine Förderung von 30 Prozent, unabhängig von der neuen Technik, mit gedeckelten Gesamtfördersummen und speziellen Regelungen für Mehrfamilienhäuser.</p>
</div></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/">Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Stand 08.09.2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters (Urteil vom 7. Februar 2018 &#8211; VIII ZR 189/17)</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-zu-grundsaetzen-der-darlegungslast-des-vermieters-bei-bestrittener-heizkostenabrechnung-und-zum-umfang-einer-belegeinsicht-des-mieters/</link>
					<comments>https://www.b-u-d.de/bgh-zu-grundsaetzen-der-darlegungslast-des-vermieters-bei-bestrittener-heizkostenabrechnung-und-zum-umfang-einer-belegeinsicht-des-mieters/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 18 Feb 2018 15:07:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.b-u-d.de/?p=1454</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt. Sachverhalt und Prozessverlauf: Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-zu-grundsaetzen-der-darlegungslast-des-vermieters-bei-bestrittener-heizkostenabrechnung-und-zum-umfang-einer-belegeinsicht-des-mieters/">BGH zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters (Urteil vom 7. Februar 2018 &#8211; VIII ZR 189/17)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-one-full fusion-column-first fusion-column-last" style="--awb-bg-size:cover;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-column-wrapper-legacy"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.<br />
Sachverhalt und Prozessverlauf:<br />
Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 € vor.<br />
Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 €. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.<br />
Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage der Klägerin hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ändere auch eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts daran, dass die Beklagten als Mieter konkret dazulegen hätten, weshalb die ihnen in Rechnung gestellten Heizkosten (2013: 3.492 €; 2014 3.857 €) der Höhe nach nicht berechtigt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten für sich aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.<br />
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<br />
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Entscheidung genutzt, einige &#8211; vom Berufungsgericht vorliegend verkannte &#8211; Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu vertiefen.<br />
Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter. Insofern war es bereits im Ausgangspunkt verfehlt, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Mietern die Verpflichtung auferlegt hat, &#8222;objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte&#8220; (wie etwa bestehende Leitungsverluste) vorzutragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergibt.. Es hätte sich jedenfalls im Grundsatz bei sachgerechter Beurteilung der Beweislastverteilung vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin als Vermieterin vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben müssen.<br />
Im Streitfall kam als Besonderheit hinzu, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hatten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung des auch hierauf gestützten Klageabweisungsbegehrens der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.<br />
Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer &#8211; wie im Streitfall &#8211; verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.<br />
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts muss der Mieter insoweit auch kein &#8222;besonderes Interesse&#8220; an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genügt hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Der Senat hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen.<br />
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:<br />
§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten<br />
(1)1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. […]
[…]
(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen […]
Vorinstanzen:<br />
Amtsgericht Bensheim &#8211; Urteil vom 20. April 2016 &#8211; 6 C 867/15<br />
Landgericht Darmstadt &#8211; Urteil vom 27. Juli 2017 &#8211; 6 S 213/16<br />
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 07. Februar 2018</p>
</div><div class="fusion-clearfix"></div></div></div></div></div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-zu-grundsaetzen-der-darlegungslast-des-vermieters-bei-bestrittener-heizkostenabrechnung-und-zum-umfang-einer-belegeinsicht-des-mieters/">BGH zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters (Urteil vom 7. Februar 2018 &#8211; VIII ZR 189/17)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.b-u-d.de/bgh-zu-grundsaetzen-der-darlegungslast-des-vermieters-bei-bestrittener-heizkostenabrechnung-und-zum-umfang-einer-belegeinsicht-des-mieters/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
