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	<title>Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</title>
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	<description>Qualifizierte Hausverwaltung aus Wuppertal</description>
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	<title>Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</title>
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	<item>
		<title>BGH zur Anzahl von Vergleichsangeboten bei Handwerkern</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/anzahl-vergleichsangebote-handwerker-bgh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 09:46:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH stärkt Handlungsspielraum der Eigentümer: Nicht die Anzahl der eingeholten Angebote entscheidet über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, sondern die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlage.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-1 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-0 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-image-element " style="--awb-caption-title-font-family:var(--h2_typography-font-family);--awb-caption-title-font-weight:var(--h2_typography-font-weight);--awb-caption-title-font-style:var(--h2_typography-font-style);--awb-caption-title-size:var(--h2_typography-font-size);--awb-caption-title-transform:var(--h2_typography-text-transform);--awb-caption-title-line-height:var(--h2_typography-line-height);--awb-caption-title-letter-spacing:var(--h2_typography-letter-spacing);"><span class=" fusion-imageframe imageframe-none imageframe-1 hover-type-none"><img fetchpriority="high" decoding="async" width="300" height="225" alt="keine 3 Angebote" title="BGH zu 3 Vergleichangeboten" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-300x225.png" class="img-responsive wp-image-10212" srcset="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-200x150.png 200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-400x300.png 400w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-600x450.png 600w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-800x600.png 800w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E-1200x900.png 1200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2026/03/B24DF557-E8ED-4285-A5AC-30099874F47E.png 1365w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, (max-width: 640px) 100vw, 1200px" /></span></div></div></div></div></div><div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-2 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-1 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-1"><p><strong>Keine generelle Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung vom 27. März 2026 (V ZR 7/25) eine für die Verwaltungspraxis äußerst bedeutsame Klarstellung getroffen:</p>
<p>Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vor Beschlussfassungen mehrere Vergleichsangebote einzuholen.</p>
<p><strong>Kernaussage der Entscheidung</strong></p>
<p>Der BGH stellt klar, dass es keine starre oder formale Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten gibt. Maßgeblich bleibt allein, ob eine Maßnahme den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 18 WEG) entspricht.</p>
<p>Damit wird ein häufig in der Praxis anzutreffendes Missverständnis korrigiert:</p>
<p>Die oft vertretene Auffassung, wonach zwingend „mindestens drei Angebote“ einzuholen seien, ist rechtlich nicht haltbar.</p>
<p><strong>Einzelfall statt starrer Vorgaben</strong></p>
<p>Nach der Entscheidung des BGH ist entscheidend, ob die Eigentümer auf einer ausreichend fundierten Entscheidungsgrundlage handeln konnten.</p>
<p>Ob Vergleichsangebote erforderlich sind, hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:</p>
<ul>
<li>wirtschaftliche Bedeutung und Kostenumfang der Maßnahme</li>
<li>Komplexität der geplanten Arbeiten</li>
<li>Marktverfügbarkeit geeigneter Anbieter</li>
<li>Dringlichkeit, etwa bei Schadensfällen oder Gefahrenlagen</li>
<li>vorhandene Erfahrungswerte mit Dienstleistern</li>
</ul>
<p>Damit stellt der BGH klar, dass eine situationsbezogene Betrachtung erforderlich ist und keine schematischen Mindestanforderungen gelten.</p>
<p><strong>Bedeutung für die Verwaltungspraxis</strong></p>
<p>Die Entscheidung bringt für Immobilienverwalter erhebliche Erleichterungen:</p>
<p><strong>1. Mehr Handlungsspielraum</strong></p>
<p>Eigentümer können künftig flexibler agieren, ohne stets mehrere Angebote einholen zu müssen, insbesondere:</p>
<ul>
<li>bei kleineren Maßnahmen</li>
<li>bei wiederkehrenden Leistungen</li>
<li>bei bewährten Vertragspartnern</li>
<li>in zeitkritischen Situationen</li>
</ul>
<p><strong>2. Reduzierung von Bürokratie</strong></p>
<p>Die bislang häufig praktizierte Pflicht zur Einholung mehrerer Angebote führte nicht selten zu:</p>
<ul>
<li>Verzögerungen bei Maßnahmen</li>
<li>unnötigem Verwaltungsaufwand</li>
<li>steigenden Kosten</li>
</ul>
<p>Diese formale Belastung wird durch die Entscheidung deutlich reduziert.</p>
<p><strong>3. Stärkung der wirtschaftlichen Betrachtung</strong></p>
<p>Im Mittelpunkt steht künftig stärker:</p>
<ul>
<li>die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung</li>
<li>die Nachvollziehbarkeit gegenüber den Eigentümern</li>
</ul>
<p>Nicht die Anzahl der Angebote, sondern die Qualität der Entscheidungsgrundlage ist entscheidend.</p>
<p><strong>Auswirkungen auf Beschlussanfechtungen</strong></p>
<p>Für die Praxis besonders relevant ist die Klarstellung zur gerichtlichen Überprüfung:</p>
<ul>
<li>Das Fehlen von Vergleichsangeboten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Beschlusses</li>
<li>Anfechtungsklagen können sich nicht mehr allein darauf stützen, dass keine oder zu wenige Angebote vorlagen</li>
</ul>
<p>Vielmehr kommt es darauf an, ob die Entscheidung insgesamt noch als ordnungsgemäß und sachgerecht anzusehen ist.</p>
<p>Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer realitätsnahen und praxisgerechten Auslegung des Wohnungseigentumsrechts.</p>
<p>Sie stärkt:</p>
<ul>
<li>die Professionalität der Immobilienverwalter</li>
<li>die Entscheidungsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften</li>
<li>einen wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit Verwaltungsprozessen</li>
</ul>
<p>Gleichzeitig bleibt die Verantwortung bestehen, Entscheidungen sorgfältig, transparent und im Interesse der Gemeinschaft zu treffen.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof setzt mit dieser Entscheidung ein klares Signal gegen übermäßige Formalisierung.</p>
<p>Für die Praxis gilt künftig:</p>
<p>Nicht die Anzahl der eingeholten Angebote entscheidet über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, sondern die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsgrundlage.</p>
</div></div></div></div></div></p>
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		<title>Beauftragung eines Rechtsanwalts durch GdWE &#8211; keine Alternativangebote erforderlich (BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24)</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/wohnungseigentumsrecht-bgh-urteil-vom-18-07-2025-v-zr-76-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Talent Management]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Sep 2025 09:09:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Becker & Döring]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Beauftragung eines Rechtsanwalts durch GdWE – keine Alternativangebote erforderlich</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-3 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-2 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-2"><p>Wohnungseigentumsrecht (BGH, Urteil vom 18.07.2025 – V ZR 76/24)</p>
<p>(Beauftragung eines Rechtsanwalts durch GdWE – keine Alternativangebote erforderlich)</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Eine Bauträgerin hat eine Wohnungseigentumsanlage errichtet. Vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung hinsichtlich etwaiger Baumängel beauftragte die WEG-Verwalterin im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Rechtsanwaltskanzlei. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer war der Auftragserteilung nicht vorausgegangen.</p>
<p>In einer folgenden Eigentümerversammlung wurde unter anderem beschlossen, die durch die Verwalterin erfolgte Einschaltung und die bisherigen Kosten der Rechtsanwaltskanzlei zu genehmigen. Zudem wurde die Verwaltung unter anderem ermächtigt, mit der Anwaltskanzlei eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, deren Stundensätze 300 € netto je Anwaltsstunde und 150 € netto je Sekretariatsstunde nicht überschreiten dürfen.<br />
Alternativangebote wurden nicht eingeholt.</p>
<p>Die Bauträgerin hat den Beschluss angefochten.</p>
<p>Entscheidung:</p>
<p>Der BGH gibt der GdWE Recht.</p>
<p>Bei der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte vorliegen; dies gilt auch dann, wenn der Abschluss einer Honorarvereinbarung beabsichtigt ist.</p>
<p>Zweck der Einholung von Alternativangeboten ist es, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen. Können Alternativangebote dieses Ziel nicht erreichen, kann es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, auf ihre Einholung zu verzichten. Daran gemessen müssen vor der Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine Alternativangebote eingeholt werden. Sie wären ohnehin nicht dazu geeignet, den Wohnungseigentümern einen grundlegenden Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Stärken und Schwäche der Angebote zu vermitteln.</p>
<p>Gleichwohl steht damit, anders als bei einem Handwerker, der im Rahmen einer Angebotserstellung einen prognostizierten Endpreis anbieten kann, noch kein fester Endbetrag für die rechtsanwaltliche Vergütung fest. Der Endpreis ist vielmehr abhängig von Faktoren, die der beauftragte Rechtsanwalt nur begrenzt beeinflussen kann; ob etwa eine außergerichtliche Einigung zustande kommt oder ein Gerichtsprozess über mehrere Instanzen geführt wird, hängt nicht nur von der anwaltlichen Beratung und Vertretung, sondern von vielen Umständen ab.</p>
<p>Ähnlich verhält es sich, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit nach Stundensätzen abgerechnet werden soll. Denn entscheidend ist nicht nur die Vergütungshöhe pro Stunde, sondern vor allem die Anzahl der geleisteten Stunden, die letztlich in Rechnung gestellt werden. Das endgültige Rechtsanwaltshonorar lässt sich deshalb vorab konkret nicht in einer Weise verlässlich beziffern, die einen tragfähigen Vergleich verschiedener Kanzleien zuließe.</p>
<p>Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)</p>
</div></div></div></div></div>
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		<item>
		<title>Aufgaben des Verwaltungsbeirats (VBR)</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/aufgaben-des-verwaltungsbeirats-vbr/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 May 2025 08:59:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Becker & Döring]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Welche Aufgaben hat der Beirat? Diese Frage stellen Wohnungseigentümer immer wieder, daher hier ein Zusammenfassung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/aufgaben-des-verwaltungsbeirats-vbr/">Aufgaben des Verwaltungsbeirats (VBR)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-4 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-3 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-image-element " style="--awb-caption-title-font-family:var(--h2_typography-font-family);--awb-caption-title-font-weight:var(--h2_typography-font-weight);--awb-caption-title-font-style:var(--h2_typography-font-style);--awb-caption-title-size:var(--h2_typography-font-size);--awb-caption-title-transform:var(--h2_typography-text-transform);--awb-caption-title-line-height:var(--h2_typography-line-height);--awb-caption-title-letter-spacing:var(--h2_typography-letter-spacing);"><span class=" fusion-imageframe imageframe-none imageframe-2 hover-type-none"><img decoding="async" width="300" height="300" alt="Sitzung des Verwaltungsbeirats" title="A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE-300x300.png" class="img-responsive wp-image-8637" srcset="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE-200x200.png 200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE-400x400.png 400w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE-600x600.png 600w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE-800x800.png 800w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2025/05/A26C2732-C3CB-4A4A-B617-AEB1EDD45DBE.png 1024w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, (max-width: 640px) 100vw, 300px" /></span></div></div></div></div></div><div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-5 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-4 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-text fusion-text-3"><p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>In der Praxis des Wohnungseigentumsrechts kommt es nicht selten vor, dass Mitglieder eines Verwaltungsbeirats ihre Rolle mit jener eines gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsrats verwechseln. Dies führt nicht nur zu Missverständnissen, sondern kann auch zu einer erheblichen Belastung der Verwaltungsarbeit und der Eigentümergemeinschaft insgesamt führen. Es ist daher von zentraler Bedeutung, die gesetzlich definierten Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats klarzustellen – und zwar im rechtlichen Kontext des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nicht etwa unter Anlehnung an aktien- oder gesellschaftsrechtliche Vorbilder.</p>
<p><strong>I. Der Verwaltungsbeirat im Wohnungseigentumsrecht</strong></p>
<p>Gemäß § 29 WEG ist die Bestellung eines Verwaltungsbeirats nicht verpflichtend, sondern eine freiwillige Option der Eigentümergemeinschaft. Der Beirat besteht üblicherweise aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, wobei die konkrete Zusammensetzung durch Eigentümerbeschluss geregelt werden kann. Seine Funktion ist ausdrücklich unterstützender Natur.</p>
<p><strong>II. Aufgaben des Verwaltungsbeirats</strong></p>
<p>Die Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind gesetzlich begrenzt und lassen sich in diese Hauptbereiche gliedern:<br />
<strong>1. Unterstützung des Verwalters</strong><br />
• Der Beirat dient in erster Linie als Vermittlungs- und Kommunikationsorgan zwischen Verwalter und Eigentümergemeinschaft.<br />
• Dies beinhaltet die Beratung bei der Vorbereitung von Eigentümerversammlungen, das Erörtern von Instandhaltungsmaßnahmen oder das Feedback zu Verwaltungsmaßnahmen.<br />
• Der Verwalter darf erwarten, dass sich der Beirat konstruktiv einbringt, ohne jedoch seine Verwaltungszuständigkeit zu unterlaufen.<br />
<strong>2. Überwachung des Verwalters</strong><br />
• Diese Überwachung ist nicht im Sinne einer umfassenden Kontrolle zu verstehen, sondern im Sinne einer begleitenden Plausibilitätsprüfung.<br />
• Der Verwaltungsbeirat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Verwalter und ist auch nicht befugt, Entscheidungen des Verwalters zu korrigieren oder zu blockieren.<br />
• Eine inhaltliche Kontrolle, wie sie ein Aufsichtsrat gegenüber einem Vorstand ausübt, ist dem Beirat ausdrücklich nicht gestattet.<br />
<strong>3. Prüfung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans</strong><br />
• Nach § 29 Abs. 2 WEG ist dem Beirat die Aufgabe zugewiesen, die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen.<br />
• Diese Stellungnahme ist für die Eigentümerversammlung hilfreich, jedoch nicht bindend.<br />
• Die Prüfung durch den Beirat ersetzt nicht die individuelle Prüfungspflicht jedes Eigentümers.<br />
<strong>4. Einberufung Eigentümerversammlung</strong><br />
• Gemäß § 24 Abs. 3 WEG kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn kein Verwalter bestellt ist oder der Verwalter sich pflichtwidrig weigert, die Versammlung einzuberufen.<br />
• Diese Möglichkeit stellt sicher, dass die Eigentümergemeinschaft auch ohne aktiven Verwalter handlungsfähig bleibt.<br />
• Die Einberufung muss in Textform erfolgen, mit einer Frist von mindestens drei Wochen, sofern keine besondere Dringlichkeit vorliegt.<br />
<strong>5. Mitwirkung bei der Protokollunterzeichnung</strong><br />
• Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ist der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter verpflichtet, das Protokoll der Eigentümerversammlung mit zu unterzeichnen.<br />
• Zusätzlich unterzeichnen der Versammlungsleiter (in der Regel der Verwalter) und ein weiterer Wohnungseigentümer das Protokoll.<br />
• Die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden bestätigt die ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse, nicht jedoch deren inhaltliche Richtigkeit.</p>
<p><strong>III. Abgrenzung zum Aufsichtsrat – Warnung vor Fehlvorstellungen</strong></p>
<p>Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, der Verwaltungsbeirat habe eine ähnliche Rolle wie ein Aufsichtsrat nach dem Aktiengesetz. Diese Vorstellung ist aus rechtlicher Sicht unhaltbar:<br />
• Keine Kontroll- oder Weisungsbefugnis: Der Verwaltungsbeirat kann weder in die Verwaltungsführung eingreifen noch Anordnungen erteilen.<br />
• Keine Organstellung: Der Beirat ist kein Organ der Eigentümergemeinschaft im Rechtssinne.<br />
• Keine Haftungspflicht wie im Gesellschaftsrecht: Während Aufsichtsräte bei Pflichtverletzungen einer strengen Organhaftung unterliegen, haftet der Verwaltungsbeirat nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten (§ 29 Abs. 3 WEG).<br />
• Keine Entscheidungskompetenz: Beschlussfassungen bleiben ausschließlich der Eigentümerversammlung vorbehalten – der Beirat kann hierbei weder stellvertretend tätig werden noch eigene Beschlüsse fassen.</p>
<p><strong>IV. Praktische Hinweise für Beiratsmitglieder</strong></p>
<p>Aus Sicht des Verwalters empfiehlt es sich, potenziellen oder neuen Beiratsmitgliedern die folgenden Grundsätze zu vermitteln:<br />
• Der Beirat soll begleiten, nicht dirigieren.<br />
• Die Rolle ist ehrenamtlich, kein Machtinstrument.<br />
• Zusammenarbeit basiert auf Vertrauen und Transparenz, nicht auf Kontrolle und Misstrauen.<br />
• Bei Unsicherheiten hinsichtlich der eigenen Befugnisse sollte stets rechtlicher Rat eingeholt und keine eigenmächtigen Schritte unternommen werden.</p>
<p><strong>V. Fazit</strong></p>
<p>Der Verwaltungsbeirat ist ein wichtiges Instrument der Selbstorganisation der Wohnungseigentümergemeinschaft, dessen Rolle jedoch klar begrenzt ist. Wer sich zur Übernahme eines Beiratsamts bereiterklärt, sollte sich der unterstützenden Funktion und nicht der kontrollierenden Machtfülle bewusst sein. Eine Überhöhung der eigenen Rolle – etwa durch Orientierung an gesellschaftsrechtlichen Kontrollorganen – ist weder rechtlich zulässig noch praktisch zielführend.</p>
<p>Für ein funktionierendes Miteinander ist es daher unerlässlich, dass Beiräte, Verwalter und Eigentümer sich ihrer jeweiligen Kompetenzen und Verantwortlichkeiten bewusst sind – und gemeinsam im Sinne der ordnungsgemäßen Verwaltung handeln.</p>
</div></div></div></div></div></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/aufgaben-des-verwaltungsbeirats-vbr/">Aufgaben des Verwaltungsbeirats (VBR)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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		<title>Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung &#8211; BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Feb 2024 17:28:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wohnungseigentum]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Errichtung eines Personenaufzugs stellt eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/6853-2/">Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur Barrierereduzierung &#8211; BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-6 fusion-flex-container has-pattern-background has-mask-background nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-5 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:20px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-order-medium:0;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-order-small:0;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-column-has-shadow fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-image-element " style="text-align:center;--awb-caption-title-font-family:var(--h2_typography-font-family);--awb-caption-title-font-weight:var(--h2_typography-font-weight);--awb-caption-title-font-style:var(--h2_typography-font-style);--awb-caption-title-size:var(--h2_typography-font-size);--awb-caption-title-transform:var(--h2_typography-text-transform);--awb-caption-title-line-height:var(--h2_typography-line-height);--awb-caption-title-letter-spacing:var(--h2_typography-letter-spacing);"><span class=" fusion-imageframe imageframe-none imageframe-3 hover-type-none"><img decoding="async" width="300" height="225" title="IMG_9718" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2024/02/IMG_9718-300x225.png" alt class="img-responsive wp-image-6857" srcset="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2024/02/IMG_9718-200x150.png 200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2024/02/IMG_9718-400x300.png 400w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2024/02/IMG_9718-600x450.png 600w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2024/02/IMG_9718.png 800w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, (max-width: 640px) 100vw, 300px" /></span></div><div class="fusion-text fusion-text-4"><p>Sachverhalt:</p>
<p>Es geht um eine Streitigkeit innerhalb einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Anlage besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz. Das Vorderhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Bei dem Hinterhaus handelt es sich um das ehemalige „Gesindehaus“. Die Fassade und das enge Treppenhaus sind im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten. Die Wohnungseigentümer der Wohneinheiten im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses hatten in einer Eigentümerversammlung im Jahre 2021 beantragt, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderung zu gestatten. Die Wohnungseigentümer der beiden Wohneinheiten sind selbst nicht körperlich behindert. Der Antrag wurde auf der Eigentümerversammlung abgelehnt.</p>
<p>Die Eigentümer der beiden Wohneinheiten haben eine Beschlussersetzungsklage erhoben.</p>
<p>Entscheidung:</p>
<p>Der BGH gibt den Klägern Recht.</p>
<p>Die von den Klägern erstrebte Errichtung eines Personenaufzugs stellt eine angemessene bauliche Veränderung dar, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG). Die Angemessenheit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen.</p>
<p>Die Kosten der baulichen Veränderung sind für das Bestehen eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG grundsätzlich ohne Bedeutung, da sie gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG von dem verlangenden Wohnungseigentümer zu tragen sind.</p>
<p>Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG, die dem Anspruch entgegenstehen könnte, ist mit der Errichtung eines Aufzugs nicht verbunden. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nicht jede bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG aF die Eigenart der Wohnanlage änderte, auch im Sinne des neuen § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG zu einer grundlegenden Umgestaltung führt.</p>
<p>Es lässt sich auch keine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers im Sinne von § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 2 WEG feststellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Verschattungen- und Lärmbeeinträchtigungen etwa durch den konkreten Standort der Aufzugsanlage, durch die Größe sowie die bauliche Gestaltung des Aufzugs einschließlich der verwendeten Materialien bis zu einem gewissen Grad noch bei der Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG) steuerbar sind.</p>
<p>Autor: Arne Carstens, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Immobilienkaufmann (IHK)</p>
</div></div></div></div></div>
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		<title>Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Stand 08.09.2023</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Holger Döring]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Nov 2023 09:46:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. informiert über die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden: Allgemeine Änderungen ab 2024: Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anforderungen für Heizungssysteme. Jede neu installierte Heizung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Dies gilt  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/heizungen-nach-dem-gebaeudeenergiegesetz-geg-mit-stand-08-09-2023/">Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Stand 08.09.2023</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="fusion-fullwidth fullwidth-box fusion-builder-row-7 fusion-flex-container nonhundred-percent-fullwidth non-hundred-percent-height-scrolling" style="--awb-border-radius-top-left:0px;--awb-border-radius-top-right:0px;--awb-border-radius-bottom-right:0px;--awb-border-radius-bottom-left:0px;--awb-flex-wrap:wrap;" ><div class="fusion-builder-row fusion-row fusion-flex-align-items-flex-start fusion-flex-content-wrap" style="max-width:1216.8px;margin-left: calc(-4% / 2 );margin-right: calc(-4% / 2 );"><div class="fusion-layout-column fusion_builder_column fusion-builder-column-6 fusion_builder_column_1_1 1_1 fusion-flex-column" style="--awb-bg-size:cover;--awb-width-large:100%;--awb-margin-top-large:0px;--awb-spacing-right-large:1.92%;--awb-margin-bottom-large:0px;--awb-spacing-left-large:1.92%;--awb-width-medium:100%;--awb-spacing-right-medium:1.92%;--awb-spacing-left-medium:1.92%;--awb-width-small:100%;--awb-spacing-right-small:1.92%;--awb-spacing-left-small:1.92%;"><div class="fusion-column-wrapper fusion-flex-justify-content-flex-start fusion-content-layout-column"><div class="fusion-image-element " style="--awb-caption-title-font-family:var(--h2_typography-font-family);--awb-caption-title-font-weight:var(--h2_typography-font-weight);--awb-caption-title-font-style:var(--h2_typography-font-style);--awb-caption-title-size:var(--h2_typography-font-size);--awb-caption-title-transform:var(--h2_typography-text-transform);--awb-caption-title-line-height:var(--h2_typography-line-height);--awb-caption-title-letter-spacing:var(--h2_typography-letter-spacing);"><span class=" fusion-imageframe imageframe-none imageframe-4 hover-type-none"><img decoding="async" width="1792" height="1024" alt="Das Beitragsbild, das die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in Deutschland konzeptionell darstellt, ist nun erstellt. Es zeigt eine moderne Stadtlandschaft mit verschiedenen Gebäuden, von denen einige mit Solarpaneelen und Windturbinen ausgestattet sind, um erneuerbare Energien zu symbolisieren. Im Vordergrund diskutiert eine diverse Gruppe von Menschen (Männer und Frauen verschiedener Herkunft) über Pläne und Baupläne, was auf eine Zusammenarbeit in der Stadtplanung und den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen hinweist. Das Bild vermittelt ein Gefühl von Innovation, Nachhaltigkeit und gemeinschaftlichem Engagement im Übergang zu erneuerbaren Energiequellen." title="IMG_1768" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768.webp" class="img-responsive wp-image-6612" srcset="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-200x114.webp 200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-400x229.webp 400w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-600x343.webp 600w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-800x457.webp 800w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768-1200x686.webp 1200w, https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2023/11/IMG_1768.webp 1792w" sizes="(max-width: 1024px) 100vw, (max-width: 640px) 100vw, 1200px" /></span></div><div class="fusion-text fusion-text-5"><p><strong>Der BVI Bundesfachverbandes der Immobilienverwalter e. V. informiert über die Änderungen im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die am 8. September 2023 vom Deutschen Bundestag beschlossen wurden:</strong></p>
<p><strong>Allgemeine Änderungen ab 2024:</strong><br />
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Anforderungen für Heizungssysteme. Jede neu installierte Heizung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Dies gilt sowohl für Neubauten als auch für <strong>bestehende Gebäude, wobei für letztere längere Übergangsfristen eingeräumt</strong> werden, um die Investitionsentscheidungen an die örtliche Wärmeplanung anzupassen.</p>
<p><strong>Anforderungen in Abhängigkeit von der Stadtgröße:</strong><br />
Für Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einsatz von Heizungen, die zu 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen, ab dem <strong>30. Juni 2026</strong> Pflicht.<br />
In kleineren Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern tritt diese Regelung erst ab dem <strong>30. Juni 2028</strong> in Kraft.<br />
Die Kommunen sind verpflichtet, bis zu diesen Stichtagen eine Wärmeplanung vorzulegen, um geeignete Energieträger für neue Heizungen zu identifizieren.</p>
<p><strong>Übergangsregelungen und Ausnahmen:</strong><br />
Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden.<br />
Bei irreparablen Schäden an Erdgas- oder Ölheizungen sind pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vorgesehen. In bestimmten Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien befreit werden.</p>
<p><strong>Pflichten für Wohnungseigentümergemeinschaften:</strong><br />
Bis Ende 2024 müssen Informationen zur Entscheidungsfindung über zukünftige Wärmeversorgung eingeholt werden. Der Zustand von im Sondereigentum befindlichen Heizungsanlagen (Gasetagenheizungen) muss überprüft und dokumentiert werden. Der Verwalter ist verpflichtet, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, sobald dort der Austausch von Heizungen ansteht, um ein entsprechendes Umsetzungskonzept zu beschließen.</p>
<p><strong>Unklarheiten und offene Fragen:</strong><br />
Es bestehen technische und rechtliche Unklarheiten, beispielsweise bezüglich der Behandlung von Gasetagenheizungen in Mehrfamilienhäusern, Umbaufristen, Fördermöglichkeiten und Anpassungen bei neuen effizienten Brennwertkesseln.</p>
<p><strong>Förderungen und zukünftige Entwicklungen:</strong><br />
Über die genaue Höhe der Förderung für die Modernisierung von Heizungen ist noch nicht final entschieden. Geplant ist eine Förderung von 30 Prozent, unabhängig von der neuen Technik, mit gedeckelten Gesamtfördersummen und speziellen Regelungen für Mehrfamilienhäuser.</p>
</div></div></div></div></div>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach Auszug</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-ansprueche-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-auszug/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Dec 2020 14:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfahren VIII ZR 238/18: Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Ihm wurde zum 31. August 2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Amtsgericht gab der nachfolgenden Räumungsklage statt. Während des laufenden Berufungsverfahrens erwarb der Kläger unter Einschaltung eines Maklers eine Eigentumswohnung in Berlin. Hierfür stellte ihm der Makler eine Provision in Höhe von  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-ansprueche-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-auszug/">BGH: Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach Auszug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div><img decoding="async" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2020/12/bgh-ansprueche-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-auszug.jpg" class="ff-og-image-inserted"></div>
<p><strong>Verfahren VIII ZR 238/18:</strong></p>
<p>Der Kläger war Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Ihm wurde zum 31. August 2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt. Das Amtsgericht gab der nachfolgenden Räumungsklage statt. Während des laufenden Berufungsverfahrens erwarb der Kläger unter Einschaltung eines Maklers eine Eigentumswohnung in Berlin. Hierfür stellte ihm der Makler eine Provision in Höhe von 29.543,42 € in Rechnung. In der Berufungsinstanz schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich, worin sich der Kläger zum Auszug bis Ende Februar 2016 verpflichtete.</p>
<p>Die Beklagte realisierte den in der Kündigung behaupteten Eigenbedarf nach Auszug des Klägers nicht. Mit der Behauptung, der Eigenbedarf sei nur vorgetäuscht gewesen, nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien aufgrund der vom Senat zugelassenen Revision darüber, ob dem Kläger die für den Erwerb der Eigentumswohnung aufgewendeten Maklerkosten in Höhe von 29.543,42 € zustehen.</p>
<p>Zur Begründung hat das einen solchen Anspruch (anders als das Amtsgericht) bejahende Landgericht ausgeführt, der Kläger könne von der Beklagten wegen Verletzung der nachvertraglichen Treuepflicht (§ 280 Abs. 1 BGB) auch die für den Ersatzwohnungskauf angefallenen Maklerkosten verlangen. Denn die Beklagte sei nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus bis zum Ablauf der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist verpflichtet gewesen, den Kläger über den nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs zu informieren.</p>
<p>Zu dem hiernach erstattungsfähigen Schaden zählten auch die für die Vermittlung der Eigentumswohnung angefallenen Maklerkosten. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Kläger dafür entscheide – wie hier – Eigentum zu erwerben oder (nochmals) eine Wohnung anzumieten.</p>
<p><strong>Verfahren VIII ZR 371/18: </strong></p>
<p>In diesem Verfahren begehrt der Mieter ebenfalls den Ersatz von Kündigungsfolgeschäden. Nachdem das Mietverhältnis der Parteien durch diverse Streitigkeiten bereits belastet war, kündigte der beklagte Mieter Anfang August 2013 das Mietverhältnis fristlos, unter anderem deshalb, weil der Vermieter beziehungsweise ein von diesem beauftragter Handwerker den Balkon der Mietwohnung ohne Einverständnis betreten habe. Unter Einschaltung eines Maklers erwarb der Beklagte am 24. August 2013 in der Nähe seiner von der bisherigen Mietwohnung 250 km entfernten Arbeitsstelle ein Einfamilienhaus, das im Dezember 2013 bezugsfertig wurde. Am 30. September 2013 räumte der Beklagte die Mietwohnung und bezog eine Zwischenunterkunft. </p>
<p>Mit seiner Widerklage nimmt der Beklagte den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht unter anderem die Maklerkosten für den Hauserwerb (13.030,50 €), die Umzugskosten, die Kosten der Übergangsunterkunft sowie die Kosten für den Umbau und Wiedereinbau seiner Einbauküche geltend. Die Widerklage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar komme grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, weil der Mieter aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei.</p>
<p>Zwar könnten Zweifel daran bestehen, ob die Kündigung überhaupt kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sie. Dies könne jedoch dahinstehen, weil die geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht ersatzfähig seien. Es seien nur solche Schäden zurechenbar, die bei Anmietung einer Ersatzwohnung in der Nähe der bisherigen angefallen wären. Vorliegend habe der Beklagten jedoch Eigentum erworben und dies unter Verlagerung seines Lebensmittelpunktes. Es handele sich daher weder um vergleichbaren noch um angemessenen Ersatzwohnraum. Vielmehr habe der Beklagte anlässlich der Kündigung seine Lebensumstände so verändert, dass die in der Folge getätigten Aufwendungen nicht mehr zurechenbar auf die Pflichtverletzung des Klägers zurückzuführen seien.</p>
<p><strong>Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen entschieden, dass die Maklerkosten, welche die jeweiligen Mieter zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung beziehungsweise eines Hauses zu Eigentum aufgewandt haben, keinen erstattungsfähigen Schaden darstellen.</p>
<p>Im Verfahren VIII ZR 371/18 hat das Berufungsgericht eine den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung rechtsfehlerfrei bejaht.</p>
<p>Im Verfahren VIII ZR 238/18 hingegen ist bereits eine Pflichtverletzung der Vermieterin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar handelt ein Vermieter pflichtwidrig und ist dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine Kündigung des Mietvertrags schuldhaft auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) stützt oder er den Mieter nicht über einen späteren Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfs informiert. Diese Hinweispflicht besteht jedoch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und nicht – wie vom Berufungsgericht angenommen – bis zum Ablauf der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist. </p>
<p>Ob hiernach der Vermieterin eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, konnte im Ergebnis offenbleiben. Denn die Schadensersatzpflicht des pflichtwidrig handelnden Vermieters umfasst nicht die Maklerkosten, die einem Mieter entstehen, der von der Anmietung einer neuen Wohnung absieht und stattdessen Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt.</p>
<p>Zwar stellt der Erwerb von Eigentum an einer Wohnung beziehungsweise einem Hausanwesen vorliegend noch eine adäquat kausale Reaktion des Mieters auf eine (unterstellte) Pflichtverletzung des Vermieters dar. Denn es lag nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge, dass die Mieter den notwendigen Wohnungswechsel zum Anlass nahmen, ihre Wohnbedürfnisse künftig nicht in angemieteten, sondern eigenen Räumlichkeiten zu befriedigen und zu dessen Erwerb einen Makler einschalten.</p>
<p>Jedoch sind die im Zuge des Eigentumserwerbs aufgewandten Maklerkosten nicht mehr vom Schutzzweck der jeweils verletzten Vertragspflicht umfasst. Denn eine vertragliche Haftung – hier der jeweiligen Vermieter – besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist.</p>
<p>Denn die Mieter haben mithilfe des Maklers nicht lediglich ihren Besitzverlust (an der bisherigen Wohnung) ausgeglichen, sondern im Vergleich zu ihrer bisherigen Stellung eine hiervon zu unterscheidende (Rechts-)Stellung als Eigentümer eingenommen. Der (bisherige) Mieter unterliegt als (späterer) Eigentümer hinsichtlich der Wohnungsnutzung keinen vertraglichen Bindungen mehr. Sein Besitzrecht an der Wohnung ist nicht mehr wie zuvor ein abgeleitetes, sondern ein ihm originär zustehendes Recht, das ihm grundsätzlich eine uneingeschränkte und eigenverantwortliche Nutzungs- und Verfügungsbefugnis (§ 903 BGB) gibt.</p>
<p>Zudem ist dieses (Nutzungs-)Recht nicht zeitlich begrenzt. Demgegenüber gehört es zum Wesen des Mietvertrags, dass dem Mieter (lediglich) ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung auf Zeit zusteht. Diese zeitliche Begrenzung ist auch zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der Ersatzfähigkeit von Schäden des Mieters in Fällen wie den vorliegenden geht. Durch den Abschluss des Mietvertrags hatte der Mieter sein Interesse an der Erlangung eines zeitlich begrenzten Gebrauchsrechts gezeigt. Erwirbt er eine Wohnung beziehungsweise ein Hausanwesen zu Eigentum verfolgt er bezüglich der Deckung seines Wohnbedarfs andere Interessen als bisher.</p>
<p>Im Verfahren VIII ZR 371/18 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob dem Mieter ein Anspruch auf Ersatz der weiter geltend gemachten Kündigungsfolgeschäden in Form der Umzugskosten, der Mehrkosten für die Übergangsunterkunft sowie der Kosten für den Aus- und Umbau der Einbauküche zusteht. </p>
<p>Im Gegensatz zu den Maklerkosten für den Eigentumserwerb stehen diese Schäden noch in dem gebotenen inneren Zusammenhang zur Vertragspflichtverletzung des Vermieters. Der Umstand, dass der Mieter sich entschließt, seinen künftigen Wohnbedarf nicht mehr mittels der Anmietung von Räumlichkeiten zu decken, sondern Eigentum zu erwerben, hat bezüglich dieser Schadenspositionen, die anders als die Maklerkosten, bereits in dem durch die Pflichtverletzung des Vermieters herbeigeführten Wohnungsverlust angelegt sind, keinen Einfluss auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit. Sofern daher die Pflichtverletzung für die Kündigung kausal geworden ist (was das Berufungsgericht bisher offengelassen hat), kann die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der Kosten für den Umzug und eine Übergangsunterkunft nicht verneint werden.</p>
<p>Im Verfahren 238/18 hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt, das die Klage wegen der für den Kauf einer Eigentumswohnung aufgewendeten Maklerkosten abgewiesen hatte.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 09.12.2020 unter: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020158.html">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020158.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-ansprueche-des-mieters-auf-schadensersatz-nach-auszug/">BGH: Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz nach Auszug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abrechnungsspitze nach unwirksamer Jahresabrechnung</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-kein-anspruch-auf-rueckzahlung-von-abrechnungsspitze-nach-unwirksamer-jahresabrechnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2020 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23.August 2012 wurde ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 gefasst. Die Einzelabrechnung des Klägers enthält einen Anteil an der Position „Dachsanierung“ von 2.440 € und endet mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.434,86 €. Bezogen auf die Kostenverteilung der Dachsanierung erhob der  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><img decoding="async" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2020/08/bgh-kein-anspruch-auf-rueckzahlung-von-abrechnungsspitze-nach-unwirksamer-jahresabrechnung.jpg" class="ff-og-image-inserted"></div>
<p>Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23.August 2012 wurde ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 gefasst. Die Einzelabrechnung des Klägers enthält einen Anteil an der Position „Dachsanierung“ von 2.440 € und endet mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.434,86 €. Bezogen auf die Kostenverteilung der Dachsanierung erhob der Kläger Anfechtungsklage. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens mahnte die anwaltlich vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft den Kläger wegen der ausstehenden Zahlung der Abrechnungsspitze, worauf der Kläger 1.434,86€ zahlte. Wegen nicht beglichener Anwaltskosten (186,23 €) sowie angefallener Zinsen auf die Abrechnungsspitze erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage, der das Amtsgericht mit Urteil vom 4.Oktober 2013 stattgab. Danach erklärte das Amtsgericht in dem Beschlussanfechtungsverfahren mit Urteil vom 27.Februar 2014 den Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Kostenverteilung der Position „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig.</p>
<p>Der Kläger verlangt von der Beklagten -soweit noch von Interesse &#8211; Zahlung von 1.684,77 € nebst Zinsen (Rückzahlung Abrechnungsspitze 1.434,86 € sowie der aufgrund des Urteils vom 4. Oktober 2013 beigetriebenen Positionen: Anwaltskosten 186,23 €, Zinsen auf Abrechnungsspitze 42,59 €, Vollstreckungskosten 21,09 €) sowie Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.Oktober 2013 und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.Dezember 2013. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.</p>
<p><strong>Das Urteil (Auszug):</strong></p>
<p>Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abrechnungsspitze in Höhe von 1.434,86€.</p>
<p>Die Jahresabrechnung gemäß §28 Abs.3 WEG muss allgemein Vorrang genießen. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen.</p>
<p>Selbst dann, wenn die Jahresabrechnung nicht nur – wie hier – teilweise, sondern insgesamt für ungültig erklärt worden ist, kann die Rückzahlung der (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen die interne Kostenverteilung nicht verändern. Korrigiert werden muss ggf. die Gesamtabrechnung, sodann müssen die daraus abgeleiteten unselbständigen Rechnungsposten in den Einzelabrechnungen zum Zwecke des Innenausgleichs verteilt werden, und unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen ergibt sich daraus die neue Berechnung der Abrechnungsspitze, die mit den auf die fehlerhaft ermittelten Abrechnungsspitzen geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden muss.</p>
<p>Ein Wohnungseigentümer kann eine veränderte Abrechnung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis nur erreichen, wenn er zuvor dafür sorgt, dass die für fehlerhaft gehaltene Abrechnung nicht bestandskräftig wird. Im vorliegenden Fall ist über das Jahr 2011 nach wie vor nicht abschließend abgerechnet worden. Folglich kann der Kläger (gestützt auf die von ihm herbeigeführte Ungültigkeitserklärung) eine neue Abrechnung über die Jahres-abrechnung 2011 und die Beschlussfassung hierüber verlangen.</p>
<p>Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der im Wege der Vollstreckung erlangten Anwaltskosten (186,23€) und Zinsen (42,59€).</p>
<p>Quelle: <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=V%20ZR%20178/19&amp;nr=109116" target="_blank" rel="noopener noreferrer">http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=V%20ZR%20178/19&amp;nr=109116</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-kein-anspruch-auf-rueckzahlung-von-abrechnungsspitze-nach-unwirksamer-jahresabrechnung/">BGH: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abrechnungsspitze nach unwirksamer Jahresabrechnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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		<item>
		<title>BGH: Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-anspruechen-des-mieters-einer-unrenoviert-ueberlassenen-wohnung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2020 09:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verfahren VIII ZR 163/18: Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div><img decoding="async" src="https://www.b-u-d.de/wp-content/uploads/2020/07/bgh-anspruechen-des-mieters-einer-unrenoviert-ueberlassenen-wohnung.jpg" class="ff-og-image-inserted"></div>
<p><strong>Verfahren VIII ZR 163/18:</strong></p>
<p>Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) 7.312,78 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>
<p>Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 18. Zivilkammer) ausgeführt, den Klägern stehe ein Vorschussanspruch aus § 536a Abs.. 2 Nr. 1 BGB nicht zu, da die Mietsache aufgrund ihres dekorativen Verschleißes nicht mangelhaft (§ 536 Abs. 1 BGB) geworden sei. Da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei, sei zwar grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Wohnungsdekoration nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zum (unrenovierten) Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Jedoch hätten die Kläger diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert, so dass ein Anspruch auf Vornahme von Renovierungsarbeiten gegen den Vermieter von vorne herein ausscheide, zumal dadurch eine deutlich über den vertragsgemäß geschuldeten Zustand der Wohnung hinausgehende Verbesserung erzielt würde, welche die Beklagte nicht schulde. Ein Anspruch des Mieters auf ein Tätigwerden des Vermieters bestehe nur dann, wenn die Wohnung zwischenzeitlich &#8222;verkommen&#8220; und &#8222;Substanzschäden&#8220; vorzubeugen sei. Dafür sei nichts ersichtlich.</p>
<p><strong>Verfahren VIII ZR 270/18: </strong></p>
<p>In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.</p>
<p>Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 63. Zivilkammer) ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Instandhaltungsarbeiten aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar bestimme sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss. Danach wäre die Klägerin (Vermieterin) aufgrund der unrenoviert überlassenen Wohnung lediglich verpflichtet, nach einem weiteren dekorativen Verschleiß den Ursprungszustand wiederherzustellen, nicht aber durch eine vollständige Renovierung dem Mieter eine Wohnung zu verschaffen, die deutlich besser sei als zu Anfang.</p>
<p>Jedoch sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon auszugehen, dass der schlechte Anfangszustand der vertragsgemäße sei. Der Vermieter müsse sich an dem im Mietvertrag festgehaltenen – jedoch unwirksamen – &#8222;Renovierungsprogramm&#8220;, wonach der Mieter von Zeit zu Zeit die Schönheitsreparaturen hätte ausführen müssen, spiegelbildlich festhalten lassen.</p>
<p><strong>Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20).</p>
<p>Für eine von der Vermieterseite befürwortete ergänzende Vertragsauslegung – die ohnehin nicht zu dem &#8211; einseitig an den Interessen des Vermieters orientierten &#8211; Ergebnis führen könnte, dass dem Mieter die Ausführung von Arbeiten auf eigene Kosten freistehe, der Vermieter Schönheitsreparaturen unter keinen Umständen auszuführen habe, ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann – anders als einige Literaturstimmen und das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 270/18 meinen &#8211; der unwirksamen Formularklausel der Inhalt beigemessen werden, der Vermieter müsse sich spiegelbildlich an der dort vorgesehenen (frischen) Renovierung festhalten lassen und deshalb treffe ihn &#8211; ohne Rücksicht auf den (vertragsgemäßen) unrenovierten Zustand bei Mietbeginn &#8211; eine uneingeschränkte Renovierungspflicht.</p>
<p>Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden.</p>
<p>Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat &#8211; was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.</p>
<p>Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine &#8222;frische&#8220; Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.</p>
<p>Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.</p>
<p>Beide Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind und den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags und Anpassung ihrer Anträge zu geben ist.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020090.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020090.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-anspruechen-des-mieters-einer-unrenoviert-ueberlassenen-wohnung/">BGH: Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BGH: Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-laermschutz-bei-auswechslung-des-teppichbodens-durch-fliesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jun 2020 07:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Rechtlicher Maßstab für  [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div readability="14">
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat (Fliesen statt Teppichboden), die Einhaltung der schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 auch dann verlangen kann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. </p>
</p></div>
<div readability="51.472785485592">
<p>Rechtlicher Maßstab für die zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes bestehenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Ein solcher Nachteil ist dem Kläger infolge des Austauschs des Bodenbelags in der Wohnung des Beklagten entstanden. </p>
<p>Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich nach der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft ist und der Trittschall ohne diesen Mangel den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspräche. Zwar muss der Schallschutz in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden, insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs. Daraus folgt aber nur, dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf. Das ändert nichts daran, dass der Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten ist, insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020082.html">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2020</a></p>
</p></div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags</title>
		<link>https://www.b-u-d.de/bgh-zur-wirksamkeit-einer-klausel-zur-automatischen-verlaengerung-eines-makler-alleinauftrags/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Agentur]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 May 2020 10:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sachverhalt: Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss mit der Klägerin eine als "Alleinverkaufsauftrag" bezeichnete Vereinbarung. Nach dem von der Klägerin vorformulierten Vertragsdokument war der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In dem Alleinverkaufsauftrag  [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-zur-wirksamkeit-einer-klausel-zur-automatischen-verlaengerung-eines-makler-alleinauftrags/">BGH: Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Sachverhalt:</strong></p>
<p>Die Klägerin ist als Maklerin tätig. Die Beklagte wollte ihre Eigentumswohnung verkaufen und schloss mit der Klägerin eine als &#8222;Alleinverkaufsauftrag&#8220; bezeichnete Vereinbarung. Nach dem von der Klägerin vorformulierten Vertragsdokument war der Auftrag zunächst auf sechs Monate befristet und sollte sich jeweils um weitere drei Monate verlängern, falls er nicht gekündigt wird. In dem Alleinverkaufsauftrag wird um Beachtung von &#8222;Informationen für den Verbraucher&#8220; gebeten. Dabei handelt es sich um drei von der Klägerin ebenfalls vorformulierte Anlagen. In einer dieser Anlagen heißt es unter anderem: &#8222;Der Vertrag verlängert sich automatisch, wenn er nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt wird.&#8220; Nach dem Alleinverkaufsauftrag sollte die Klägerin von der Beklagten beim Verkauf der Wohnung eine Provision erhalten und auch von dem Erwerber der Wohnung eine Provision fordern dürfen.</p>
<p>Die Beklagte kündigte die Maklervereinbarung mit der Klägerin nicht und beauftragte kurz vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten einen anderen Makler. Dieser wies der Beklagten eine Käuferin nach, an die die Beklagte ihre Eigentumswohnung verkaufte. Dieser Makler erhielt sowohl von der Beklagten als auch von der Käuferin eine Provision.</p>
<p>Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provisionen.</p>
<p><strong>Bisheriger Prozessverlauf:</strong></p>
<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Maklervereinbarung der Parteien sei vor dem Verkauf der Eigentumswohnung ausgelaufen, weil sich ihre Laufzeit nicht automatisch verlängert habe. Die entsprechende Klausel in der vorformulierten Vereinbarung sei unwirksam, weil sie den Auftraggeber eines Makleralleinauftrags im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige.</p>
<p><strong>Entscheidung des Bundesgerichtshofs:</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:</p>
<p>Ein Makleralleinauftrag, mit dem sich der Makler zum Tätigwerden verpflichtet und durch den der Maklerkunde auf sein Recht verzichtet, einen weiteren Makler mit der Suche nach geeigneten Vertragspartnern zu beauftragen, kann grundsätzlich wirksam unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Bei einem solchen Makleralleinauftrag kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine an dem Zeitbedarf für eine erfolgversprechende Tätigkeit orientierte Mindestlaufzeit vereinbart werden; für den einem Immobilienmakler erteilten Alleinauftrag ist eine Bindungsfrist von sechs Monaten regelmäßig angemessen. Auch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene automatische Verlängerung der zunächst auf sechs Monate vereinbarten Vertragslaufzeit eines Makleralleinauftrags um jeweils drei Monate bei unterbliebener Kündigung ist grundsätzlich unbedenklich und &#8211; entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts &#8211; nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Schließlich wird ein Maklerkunde bei Vereinbarung einer ersten Vertragslaufzeit von sechs Monaten und von automatischen Verlängerungen um jeweils drei Monaten durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene vierwöchige Frist zur Kündigung des einfachen Makleralleinauftrags nicht unangemessen benachteiligt.</p>
<p>Im Streitfall ist die Regelung über die automatische Verlängerung des Maklervertrags bei unterbliebener Kündigung allerdings deshalb unwirksam, weil sich das Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen lediglich aus einer der Anlagen zum Formularvertrag ergibt. Aus dem Hinweis im Formularvertrag, die Anlagen zum Vertrag mit &#8222;Informationen für Verbraucher&#8220; seien zu &#8222;beachten&#8220;, ergibt sich entgegen § 305 Abs. 2 BGB nicht ausdrücklich, dass diese Anlagen auch Regelungen zum Vertragsinhalt enthalten. Die Regelung zur Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist ist daher nicht Bestandteil des Vertrags. Da die Verlängerungsklausel nach dem Willen der Klägerin zusammen mit der Regelung der Kündigungsfrist gelten sollte, ist die Verlängerungsklausel damit insgesamt unwirksam.</p>
<p>Danach ist der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet. Die Beklagte hat zwar gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, weil sie noch vor Ende der vereinbarten sechsmonatigen Laufzeit des der Klägerin erteilten Alleinauftrags einen anderen Makler beauftragt hat. Da sich die spätere Käuferin nach Ablauf der Mindestlaufzeit des von der Beklagten mit der Klägerin geschlossenen Vertrags auch bei der Klägerin als Interessentin gemeldet hatte, war ferner davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl von der Beklagten als auch von der Käuferin eine Provision erhalten hätte, wenn sich der Makleralleinauftrag verlängert und die Beklagte keinen anderen Makler beauftragt hätte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 252, 280 BGB auf Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision besteht aber nicht, weil sich der Vertrag wegen der Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel nicht verlängert hat.</p>
<p><a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020068.html" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.b-u-d.de/bgh-zur-wirksamkeit-einer-klausel-zur-automatischen-verlaengerung-eines-makler-alleinauftrags/">BGH: Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.b-u-d.de">Becker &amp; Döring GmbH Hausverwaltungen Wuppertal</a>.</p>
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