Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23.August 2012 wurde ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 gefasst. Die Einzelabrechnung des Klägers enthält einen Anteil an der Position „Dachsanierung“ von 2.440 € und endet mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.434,86 €. Bezogen auf die Kostenverteilung der Dachsanierung erhob der Kläger Anfechtungsklage. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens mahnte die anwaltlich vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft den Kläger wegen der ausstehenden Zahlung der Abrechnungsspitze, worauf der Kläger 1.434,86€ zahlte. Wegen nicht beglichener Anwaltskosten (186,23 €) sowie angefallener Zinsen auf die Abrechnungsspitze erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage, der das Amtsgericht mit Urteil vom 4.Oktober 2013 stattgab. Danach erklärte das Amtsgericht in dem Beschlussanfechtungsverfahren mit Urteil vom 27.Februar 2014 den Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Kostenverteilung der Position „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig.

Der Kläger verlangt von der Beklagten -soweit noch von Interesse – Zahlung von 1.684,77 € nebst Zinsen (Rückzahlung Abrechnungsspitze 1.434,86 € sowie der aufgrund des Urteils vom 4. Oktober 2013 beigetriebenen Positionen: Anwaltskosten 186,23 €, Zinsen auf Abrechnungsspitze 42,59 €, Vollstreckungskosten 21,09 €) sowie Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.Oktober 2013 und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.Dezember 2013. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Das Urteil (Auszug):

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abrechnungsspitze in Höhe von 1.434,86€.

Die Jahresabrechnung gemäß §28 Abs.3 WEG muss allgemein Vorrang genießen. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen.

Selbst dann, wenn die Jahresabrechnung nicht nur – wie hier – teilweise, sondern insgesamt für ungültig erklärt worden ist, kann die Rückzahlung der (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen die interne Kostenverteilung nicht verändern. Korrigiert werden muss ggf. die Gesamtabrechnung, sodann müssen die daraus abgeleiteten unselbständigen Rechnungsposten in den Einzelabrechnungen zum Zwecke des Innenausgleichs verteilt werden, und unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen ergibt sich daraus die neue Berechnung der Abrechnungsspitze, die mit den auf die fehlerhaft ermittelten Abrechnungsspitzen geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden muss.

Ein Wohnungseigentümer kann eine veränderte Abrechnung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis nur erreichen, wenn er zuvor dafür sorgt, dass die für fehlerhaft gehaltene Abrechnung nicht bestandskräftig wird. Im vorliegenden Fall ist über das Jahr 2011 nach wie vor nicht abschließend abgerechnet worden. Folglich kann der Kläger (gestützt auf die von ihm herbeigeführte Ungültigkeitserklärung) eine neue Abrechnung über die Jahres-abrechnung 2011 und die Beschlussfassung hierüber verlangen.

Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der im Wege der Vollstreckung erlangten Anwaltskosten (186,23€) und Zinsen (42,59€).

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20178/19&nr=109116