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Diese Eigentümer müssen sich trotzdem an den Kosten für Einbau und Wartung der Gemeinschaftsgeräte beteiligen. Die Richter wiesen damit die Klage von Eigentümern aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Argumente der Richter: Die Regelung „aus einer Hand“ diene der Sicherheit aller, reduziere versicherungsrechtliche Risiken und schränke den Mehraufwand für die Verwaltung bei der Prüfung ein, ob die gesetzlich verankerten Einbau- und Wartungspflichten erfüllt sind. Die Gesamtlösung halten die Richter für die „praktikabelste und sicherste“ in einer WEG.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2018