Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Zustimmung eines Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums auch über das Ende der Bestellung als Verwalter hinaus gültig bleibt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Zustimmung eines Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums auch über das Ende der Bestellung als Verwalter hinaus gültig bleibt (Az. V ZB 2/12). In dem Beschluss vom 11. Oktober dieses Jahres war der Antrag auf Umschreibung des Eigentums beim Grundbuchamt erst drei Monate nach Ende der Bestellung als Verwalter gestellt worden. Das Amt hatte deshalb eine Umschreibung angelehnt und die Zustimmung des derzeitigen Verwalters angefordert. Zu Unrecht, wie jetzt der BGH sagte. Das Zustimmungserfordernis diene ja vor allem auch dazu, die Eigentümergemeinschaft davor zu schützen, dass die Wohnung an einen persönlich oder finanziell unzuverlässigen Erwerber gehe. Dem sei auch mit der Zustimmung des früheren Verwalters genüge getan.