„Die Übertragung des Abschlusses des Verwaltervertrags auf den Beirat ohne nähere Vorgaben zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen kann ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen.”
Eine top-aktuelle Entscheidung zu der beim 3. Fachgespräch zum Wohnungseigentum erörterten Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beirat den Verwaltervertrag abschließen darf:

Das Problem:
Wird der Beirat durch Mehrheitsbeschluss ermächtigt, für alle übrigen Wohnungseigentümer den Verwaltervertrag abzuschließen, ist dies zunächst einmal zulässig.
Jedoch ist heftig umstritten, welcher Freiraum dabei dem Beirat eingeräumt werden kann!
Die Lösung des OLG Köln:
Die Ermächtigung des Beirats zum Abschluss des Verwaltervertrags ohne nähere Bestimmungen ist nicht nichtig (wichtig!), kann jedoch rechtswidrig und mit Erfolg anfechtbar sein.

Mein Tipp:
Die wichtigsten Kernstücke des Verwaltervertrags (sog. essentialia negotii) sollten unbedingt in den Ermächtigungsbeschluss aufgenommen werden:
Unverzichtbar sind m.E.:
Komplette Firmierung des Verwalters, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsmöglichkeiten, Höhe der Vergütung und Tätigkeitsumfang.
Ratsam ist es, auf ein der Einladung beigefügtes oder in der Versammlung vorgelegtes Angebot Bezug zu nehmen.

Quelle: Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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