Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen nach Empfang der Satellitensignale von der Kopfstation der Gemeinschaftsantenne mit Hilfe des Kabelnetzes leitungsgebunden an die angeschlossenen Empfangsgeräte der Mitglieder einer WEG gesendet, handelt es sich nicht um eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe, denn sie beschränkt sich auf die Versorgung der der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörigen Wohneinheiten. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine WEG mit 343 Wohnungseigentümern handelt.
Der Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI) geht davon aus, dass die VG Media als gleichgelagerter Fall behandelt werden kann. Daher empfiehlt der Verband, etwaige Zahlungen an die VG Media nur noch unter Vorbehalt mit Bezug auf das oben genannte Urteil vorzunehmen. Der Rechtstreit wird womöglich dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Sollte dieser im Sinne des OLG München entscheiden, würde der VG Media eventuell rückwirkend die Geschäftsgrundlage entzogen, was die Grundlage für etwaige Rückforderungen sein könnte. Der BVI wird den Prozess intensiv begleiten und über aktuelle Entwicklungen informieren.