Das ist der Alptraum eines jeden Vermieters: wegen eines zwielichtigen Mieters kommt es im Mietobjekt zu einem massiven Polizeieinsatz, der nicht ohne Schäden an der Wohnung abläuft.
Wer kommt nun für den angerichteten Schaden auf?
Das Amtsgericht Gera (Urteil vom 4.3.2007, Az.: 1 C 54/07, InfoM 2008, 262) hatte sich mit dieser Frage auseinander zu setzen und fällte eine vermieterfreundliche, wenn auch problematische Entscheidung.
Was war geschehen? Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen einen Mieter wegen etwaiger Drogendelikte. Aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses verschaffte sich die Polizei gewaltsam Zutritt zur Wohnung des tatverdächtigen Mieters. Die Wohnungseingangstür wurde aufgebrochen und dabei erheblich beschädigt. Der Mieter weigerte sich den Schaden zu begleichen, da schließlich nicht er, sondern die Polizei die Tür beschädigt habe.
Das Amtsgericht Gera gab jedoch dem Vermieter Recht.
Grundsätzlich hafte der Mieter nicht für Schäden an der Wohnung, die Dritte anrichten, welche ohne das Zutun des Mieters mit der Mietsache in Berührung kommen (z.B. unerwünschte Vertreter und sonstige ungebetene Besucher).
Haftung wegen Verdachts einer Straftat
Allerdings hafte der Mieter für Schäden, die solche Personen verursachen, die auf Veranlassung des Mieters selbst mit der Mietsache in Kontakt kommen(z.B. Familienangehörige, Gäste, oder Lieferanten).
Für den von der Polizei verursachten Schaden dürfte dies indes nicht anzunehmen sein, da die Polizei sicherlich nicht mit Einverständnis des Mieters dessen Tür aufbrach. Allerdings habe der Mieter durch den gegen ihn bestehenden Tatverdacht die polizeiliche Öffnung der Wohnungstür verursacht und dadurch die Mietsache in Gefahr gebracht. Daher hafte der Mieter für den entstandenen Schaden.
Das Gericht stellt also auf eigenes Verschulden des Mieters ab, welches darin liegen soll, dass der Mieter in Verdacht gerät, eine Straftat begangen zu haben.
Dies ist nicht unproblematisch; man denke nur an unberechtigte Strafanzeigen oder unbegründeten Tatverdacht.
Sicherer dürfte es für den Vermieter bei Schädigungen durch Polizeieinsätze sein, den ihm zustehenden Entschädigungsanspruch nach Landespolizeigesetz (§ 67 PolG NRW) geltend zu machen.
Quelle:
Rüdiger Fritsch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
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