Sobald das erste Herbstlaub fällt, rückt für Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer gleichermaßen die Frage nach der Beseitigung in den Vordergrund. Viele Kommunen, die eigentlich für die Beseitigung von Laub auf den Gehwegen verantwortlich sind, haben diese Aufgabe über Ortssatzungen auf die Anwohner abgewälzt.

Somit liegt in aller Regel liegt Verantwortung für die Beseitigung von Laub auf Gehwegen sowie Gründstücken zunächst beim Eigentümer, sofern nicht im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine Verpflichtung des Mieters wirksam vereinbart wurde. Die Verpflichtung des Mieters zur “allgemeinen Gartenpflege” umfasst auch das Laubfegen (OLG Düsseldorf Az: 10 U 70/04). Kommt ein Mieter seiner Beseitigungspflicht nicht nach, so kann dies zu Schadensersatzansprüchen und sogar Schmerzengeldforderungen führen. Eigentümer sollten aber die ordnungsgemäße Beseitigung zu überwachen bzw. kontrollieren. Die Beseitigungspflicht geht jedoch in keinem Fall so weit, dass Laub bereits am frühen Morgen, spät am Abend oder gar kontinuierlich beseitigt werden muss. Es gelten die Anforderungen für die Schneeräumpflicht analog – bei größerem Laubanfall muss somit ggf. auch mehrfach am Tag gefegt werden. Wird das Laub turnusmäßig beseitigt, so scheidet ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus. (so u.a. LG Coburg, 22.2.2008 – Az: 14 O 742/07)

Wird die Laubbeseitigungspflicht auf Mietparteien verteilt, so müssen alle Mieter in gleichem Umfang an der Beseitigung beteiligt werden. Es sind also nicht nur die Bewohner des unteren Geschosses in der Pflicht.

Maßgeblich ist hier die Gesamtbetrachtung aller Lasten. Neben dem Grundsatz der gleichen Lastenverteilung gilt jedoch auch, dass ein Mieter nur solche Lasten durchführen muss, zu denen er mietvertraglich verpflichtet ist. Enthält der Mietvertrag keine Vereinbarung über das Laubfegen, so kann er hierzu auch nicht herangezogen werden. Der entsprechende Anteil kann jedoch nicht auf die verbleibenden Mietparteien umgelegt werden, sondern fällt auf den Eigentümer zurück.

Gleiches gilt für leerstehende Wohnungen.

Ist jemand urlaubs-, alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, seiner Laubbeseitigungspflicht nachzukommen, so muss für eine entsprechende Vertretung gesorgt werden. Diese muss vom ursprünglich Verpflichteten jedoch nicht noch kontrolliert werden.

Wohnungseigentümer können übrigens keinen festen Laubfegeplan wirksam mehrheitlich beschließen. Es kann allenfalls die Kostenbeitragspflicht beschlossen werden (OLG Düsseldorf, 23.6.2008 – Az: I-3 Wx 77/08).

Ein weiteres Ärgernis ist in diesem Zusammenhang der Umstand, das regelmäßig auch Laub von Nachbargrundstücken auf fremden Grund landet.

Sofern ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit eine solche Beeinträchtigung (Laub- und Astfall) ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen würde, so ist der Laubbefall entschädigungslos vom betroffenen Nachbarn hinzunehmen und zu entfernen (OLG Hamm, 1.12.2008 – Az: 5 U 161/08).

Auch Baumbestand, der in fremde Grundstücke hineinragt und dort für Laubfall sorgt, ist oftmals hinzunehmen. So entschied z.B. das AG Norden (Az: 5 C 884/01), dass kein Beseitigungsanspruch besteht, wenn Bäume erst ab einer Höhe von 6 Metern auf das Grundstück ragen. Es ist hierfür unerheblich, ob Laub von den Ästen auf das Grundstück fällt.

In diesem Zusammenhang hat der BGH entschieden, dass Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn das Zurückschneiden von Bäumen, die wegen ihrer Höhe den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhalten, grundsätzlich nicht mehr verlangen können, wenn die dafür in den Landesnachbarrechtsgesetzen vorgesehene Ausschlussfrist abgelaufen ist. Allerdings kommt unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Verpflichtung des Nachbarn in Betracht, die Bäume auch nach dem Fristablauf zurückzuschneiden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen geboten erscheint. Die Beseitigung herüberragender Zweige kann der Eigentümer nur verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigten. Wegen des Abfallens von Kiefernnadeln und -zapfen auf sein Grundstück kann der Eigentümer einen nachba! rrechtlichen Ausgleichsanspruch haben. Der Nadel- und Zapfenfall gehört ebenso wie der Laub- und Blütenfall zu den “ähnlichen Einwirkungen” im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dafür ist der Nachbar als “Störer” allerdings nur verantwortlich, wenn sich die Nutzung seines Grundstücks nicht im Rahmen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung hält. In diesem Fall muss der benachbarte Grundstückseigentümer daraus folgende Einwirkungen auf sein Grundstück, die dessen Benutzung wesentlich beeinträchtigten, nicht dulden. Kann er sie jedoch aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abwehren, so steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, wenn er durch die Einwirkungen Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteige. (BGH, 14.11.2003 – Az: V ZR 102/03).

Ein Nachbar, der erhebliche Kosten für die Reinigung von Fassaden und Dachrinnen aufwenden muss, kann nur in Ausnahmefällen diese Kosten erstattet bekommen. Das hat der Bundesgerichtshof bereits 2003 entschieden (Urteil v. 14.11.2003, V ZR 102/03). Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch, dass der betroffene Nachbar die Bäume dulden muss, obwohl sie auf sein Grundstück ragen (s. o.). Darüber hinaus muss nachweisbar sein, dass der besonders intensive Laubfall gerade von den Bäumen des Nachbarn herrührt.

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