Besteht für eine Eigentumswohnanlage eine Gebäudeversicherung, so muss sich der durch einen von der Waschmaschine eines anderen Wohnungseigentümers herrührenden Wasserschaden geschädigte Wohnungseigentümer an die Gebäudeversicherung halten. Ihm steht wegen des an seiner Wohnung entstandenen und von der Versicherung gedeckten Schadens im Regelfall darüber hinaus kein gesonderter Anspruch gegen den Schadensverursacher zu.
Urteil des BGH vom 10.11.2006 V ZR 62/06 BGHR 2007, 138 RdW 2007, 189, BGH, V ZR 62/06