BGH: Verbot kurzzeitiger Vermietung nur mit Zustimmung aller Eigentümer
In dem vorliegenden Fall war nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten - wie hier - zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren [...]