Mietrecht: Terrassen- und Balkonflächen zählen zwischen 25 bis 50 % mit zur Wohnfläche

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs gelten bei der Berechnung der Wohnungsgröße normalerweise die Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus, das heißt die II. Berechnungsverordnung oder die Wohnflächenverordnung. Abweichungen davon sind denkbar, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder vor Ort eine andere Berechnung üblich ist. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt für die Vertragsabschlüsse ab [...]