Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer
Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat [...]